Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  • Der Verein trägt den Namen: Freundeskreis Kirchenmusik in Kehdingen e.V.
  • Sitz des Vereins ist Drochtersen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stade eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

     

    • Zweck des Vereins ist die besondere Pflege der Kirchenmusik in den ev.-luth. Kirchengemeinden von Kehdingen.
    • Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
  • §3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

     

    • Die Arbeit des Vereins erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den an den oben
    •     genannten Kirchengemeinden tätigen Kirchenmusikern.
    • Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden werden über die Aktivitäten des Vereins informiert.
    • Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse, die er zur Förderung der vokalen und instrumentalen Kirchenmusik im Gottesdienst und in Konzertveranstaltungen einsetzt.
    • Darüber hinaus bemüht sich der Verein, durch Anregungen und Organisation von Veranstaltungen wie Vorträge, Führungen und Exkursionen das Interesse an Kirchenmusik zu wecken und zu vertiefen.
  • § 4 Mitgliedschaft
  •  

    • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die  bereit ist, den Vereinszweck zu fördern.
    • Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • § 5 Ende der Mitgliedschaft
  •  

    • Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt oder durch Ausschluss.
    • Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
    • Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
  • § 6 Vorstand
  •  

    • Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem Kassenwart.
    • Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
    • Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    • Der Vorstand entscheidet über den Einsatz der Vereinsmittel nach Haushaltsplan.
    • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • § 7 Mitgliederversammlung
  •  

    • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist zusätzlich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder und Angabe der Gründe verlangt wird.
    • Mitgliederversammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden/ von der Ersten Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
    • Die Mitgliederversammlung wird vom/ von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet.
    • Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.
    • Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört unter anderem, Tätigkeits- und Kassenbericht entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes auszusprechen, den Vorstand zu wählen, Kassenprüfer/innen zu benennen, Satzungsänderungen zu beschließen, über an sie gestellte Anträge entscheiden und den Haushaltsplan zu genehmigen.
  • § 8 Auflösung des Vereins
  •  

    • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die oben genannten Kirchengemeinden, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden haben.

    [Intro] [Aktuelle Konzerte 2011] [Der Verein] [Zeitungsarchiv] [Satzung] [Kirchen & Orgeln in Kehdingen] [Rückblick] [Nachklang] [Förderung] [Kontakt] [Nordkehdinger Kirchen & Orgeln] [Links]